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Im Streit um sogenannte Bestpreisklauseln bei der Vermarktung von Hotelzimmern hat das Portal Booking.com eine Niederlage vor dem höchsten europäischen Gericht kassiert. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte klar, dass grundsätzlich alle Arten von Bestpreisklauseln dem Kartellverbot unterfallen (Urt. v. 19.09.2024, Az. C-264/23).
Mehr erfahrenIm Streit um sogenannte Bestpreisklauseln bei der Vermarktung von Hotelzimmern hat das Portal Booking.com eine Niederlage vor dem höchsten europäischen Gericht kassiert. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte klar, dass grundsätzlich alle Arten von Bestpreisklauseln dem Kartellverbot unterfallen (Urt. v. 19.09.2024, Az. C-264/23).
Hintergrund ist ein langwieriger Streit, der sowohl vor deutschen als auch niederländischen Gerichten ausgetragen wurde.
Weite Bestpreisklauseln verpflichteten Hotels, die mit Booking.com kooperieren, weder auf der eigenen Homepage noch auf anderen Vertriebskanälen günstigere Preise anzubieten. Diese Klauseln hatten Gerichte schon im Jahr 2015 für unzulässig erklärt.
Danach setzte Booking.com auf sogenannte enge Bestpreisklauseln. Diese untersagten es den Hotels lediglich, Zimmer über eigene Kanäle günstiger anzubieten. Auf anderen Vermittlungsplattformen konnten die Zimmer somit günstiger angeboten werden. Der EuGH entschied nun, dass auch hier das Kartellverbot greift.
(Quelle: Legal Tribune Online vom 26.10.2024 - https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-c26423-booking-com-bestpreisklausel-kartellverbot)
Jetzt handeln und neben der Implementierung auch die vertragliche Seite überprüfen.
Während in der Bankenwelt bereits die 8. Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Banken (MaRisk (BA)) Einzug gehalten hat, hat die Bafin nunmehr zum ersten Mal auch ihre Mindestanforderungen an das Risikomanagement von ZAG-Instituten (ZAG-MaRisk) veröffentlicht.
Jetzt handeln und neben der Implementierung auch die vertragliche Seite überprüfen.
Während in der Bankenwelt bereits die 8. Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Banken (MaRisk (BA)) Einzug gehalten hat, hat die Bafin nunmehr zum ersten Mal auch ihre Mindestanforderungen an das Risikomanagement von ZAG-Instituten (ZAG-MaRisk) veröffentlicht.
Damit konkretisiert sie die Anforderungen des § 27 I ZAG zur Geschäftsorganisation, der §§ 17 und 18 ZAG zur sicheren Entgegennahme von Geldbeträgen sowie den § 26 ZAG zur Auslagerung und gibt den Zahlungs- und E-Geld-Instituten erstmals einen Rahmen für die Ausgestaltung der internen Prozesse vor.
Unter den Geltungsbereich der ZAG-MaRisk fallen alle inländischen Zahlungs- und E-Geld -Institute bzw. inländische Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die Zahlungsdienste erbringen oder E-Geld Geschäft betreiben.
Seit dem Start des ZAG-MaRisk Konsultationsverfahrens durch die BaFin im September 2023 haben viele ZAG Institute bereits ihre Geschäftsprozesse und ihr Risikomanagement eingehend geprüft und sich mit der Umsetzung der „neuen“ Anforderungen beschäftigt.
Mit der Veröffentlichung der ZAG-MaRisk am 27.05.2024 liegen nunmehr die finalen Anforderungen vor. Eine finale Umsetzung erwartet die BaFin bis Ende dieses Jahres.
Auch wenn die Regelungen der ZAG-MaRisk den MaRisk (BA) sehr ähneln, orientieren sie sich an den spezifischen Risiken der ZAG Institute und gewähren Öffnungsklauseln, die abhängig von der Geschäftsaktivität und der Risikosituation eine vereinfachte und passgenaue Umsetzung der Anforderungen ermöglichen.
Sie beinhalten auch (noch) keine Anforderungen an das Datenmanagement, die Datenqualität und die Aggregation von Risikodaten, die Verwendung von Modellen sowie Anforderungen an das Risikomanagement auf Gruppenebene.
Dafür regeln die ZAG-MaRisk in AT 9 sehr ausführlich die Anforderungen einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozesse im Zusammenhang mit dem Betrieb von E-Geld-Geschäften, Zahlungsdiensten und sonstigen institutstypischen Dienstleistungen. Neben der analytischen Bewertung des Risikos einer Auslagerung konkretisiert die Bafin im Detail ihre Anforderungen an die interne Überwachung der ausgelagerten Bereiche und gibt klare Vorgaben zur vertraglichen Ausgestaltung.
Die langjährige Erfahrung, die WZM im Rahmen der MaRisk (BA) aufweist, lässt sich hervorragend auf die Implementierung der ZAG-MaRisk übertragen. Sollten Sie Fragen zur Umsetzung der ZAG-MaRisk haben, zum Beispiel Hilfe bei der vertraglichen Umsetzung der Anforderungen insbesondere im Rahmen von Auslagerungen benötigen, sprechen Sie uns gerne an.
Als mittelstandsorientierte Kanzlei beriet WZM Wanner Zahn Machander PartG mbB jüngst die Verschmelzung der Paragon Customer Communications Weingarten GmbH („Paragon Weingarten“) auf die Paragon Germany GmbH („Paragon GmbH“).
Die Paragon Weingarten war Teil der Paragon DACH & CEE, ein führender Anbieter von umfassenden Lösungen für innovative Kunden- und Mitarbeiterkommunikation.
Als mittelstandsorientierte Kanzlei beriet WZM Wanner Zahn Machander PartG mbB jüngst die Verschmelzung der Paragon Customer Communications Weingarten GmbH („Paragon Weingarten“) auf die Paragon Germany GmbH („Paragon GmbH“).
Die Paragon Weingarten war Teil der Paragon DACH & CEE, ein führender Anbieter von umfassenden Lösungen für innovative Kunden- und Mitarbeiterkommunikation.
Der notarielle Verschmelzungsvertrag wurde am 20. Februar 2024 geschlossen. Die Verschmelzung ist mit Eintragung in das Handelsregister der Paragon Germany GmbH am 30. April 2024 wirksam geworden.
Bereits 2022/2023 war WZM Wanner Zahn Machander PartG mbB als Berater bei der Verschmelzung der Paragon Customer Communications GmbH in Korschenbroich („Paragon Korschenbroich“) auf die Paragon Germany GmbH tätig und konnte die erfolgreiche Umsetzung dieser gruppeninternen Umstrukturierung rechtlich begleiten. Die jüngste Beratung knüpfte an diese erfolgreiche Verschmelzung an.
WZM Wanner Zahn Machander PartG mbB beriet in beiden Verschmelzungen in gesellschaftsrechtlicher und arbeitsrechtlicher Hinsicht. Die Beratung umfasste die jeweilige Strukturierung, Vorbereitung und Umsetzung der Verschmelzungen sowie die arbeitsrechtliche Beratung, insbesondere die im Vorfeld der Verschmelzung erforderlichen arbeitsrechtlichen Maßnahmen zur Integration der jeweils auf die Paragon Germany übergehenden Mitarbeitenden an den verschiedenen deutschen Standorten der Paragon DACH & CEE sowie die Abstimmung mit den Betriebsräten.
Im WZM Team berieten Dr. Jens Wanner, Dina Ostmann und Britta Sturm
Versammlungen von Wohnungseigentümern während der Corona-Pandemie waren auch schriftlich möglich – sie mussten wegen der besonderen Ausnahmesituation nicht in Präsenz abgehalten werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag entschieden.
Mehr erfahrenVersammlungen von Wohnungseigentümern während der Corona-Pandemie waren auch schriftlich möglich – sie mussten wegen der besonderen Ausnahmesituation nicht in Präsenz abgehalten werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag entschieden.
Auch wenn Eigentümer ihrem Verwalter nur eine Vollmacht für eine solche Vertreterversammlung geben konnten, sind dabei gefasste Beschlüsse deshalb nicht nichtig, entschied das höchste deutsche Zivilgericht.
Während der Coronazeit habe sich ein Verwalter in einer unauflöslichen Konfliktsituation befunden – entweder gegen das Wohnungseigentumsrecht oder das Infektionsschutzrecht zu verstoßen. In dieser Ausnahmesituation seien solche Vertreterversammlungen regelmäßig aus Praktikabilitätserwägungen erfolgt.
Damit war eine Verwalterin aus Südhessen vor dem BGH erfolgreich. Sie hatte zu einer schriftlichen Eigentümerversammlung am 24. November 2020 eingeladen und dies mit der Aufforderung verbunden, ihr eine Vollmacht und Weisungen für die Stimmabgabe zu erteilen. 5 von 24 Eigentümern kamen dem nach. Die Kläger nicht. In der Eigentümerversammlung war laut BGH nur die Verwalterin anwesend; sie übersandte anschließend ein Protokoll mit den von ihr gefassten Beschlüssen (BGH Az. V ZR 80/23).
Quelle: SPIEGEL vom 08.03.2024
Sprechen Sie uns bei Fragen dazu gerne an.
Mit Beschluss vom 28.11.2023 (2 BvL 8/13) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zu Buchwerten ausgeschlossen ist.
Mehr erfahrenBundesverfassungsgericht: Ausschluss der Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften ist verfassungswidrig
Mit Beschluss vom 28.11.2023 (2 BvL 8/13) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zu Buchwerten ausgeschlossen ist.
Das BVerfG führt aus, § 6 Abs. 5 EStG könne nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen dem Gesamthandsvermögen zweier beteiligungsidentischer Personengesellschaften erfasse. Damit würden solche Übertragungen gegenüber den von § 6 Abs. 5 EStG erfassten Transfers von Wirtschaftsgütern benachteiligt. Sachliche Gründe für diese Ungleichbehandlung seien nicht ersichtlich.
Das BVerfG trägt dem Gesetzgeber auf, rückwirkend für Übertragungsvorgänge nach dem 31.12.2000 eine Neuregelung zu schaffen. Bis zu deren Inkrafttreten bleibt § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG mit der Maßgabe anwendbar, dass die Regelung auch für den Transfer von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften gilt.
(Quelle: Pressemeldung Bundeverfassungsgericht vom 12.01.2024)
Anmerkung von WZM:
Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss vom 28.11.2023 (2 BvL 8/13) nicht die Frage beantwortet, ob eine Vermögensübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nunmehr umsatzsteuerfrei ist. Eine entsprechende Stellungnahme fehlt. Dieses sollte durch Finanzverwaltung und die Finanzgerichte alsbald geklärt werden, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden.
Seit Ende 2023 liegen neue Leitlinien des Mehrwertsteuerausschusses vor, die aus dem Working Paper 1067 vom 5. Juli 2023 hervorgegangen sind. Hierbei geht es um die Frage, ob und wann bei einem Kraftstoffkauf über eine Tankkarte (nicht: Kreditkarte) ein Reihengeschäft zwischen der Mineralölgesellschaft und dem Kartenemittenten sowie zwischen dem Kartenemittenten und dem Tankkartenkunden (z.B. Transportunternehmen) angenommen werden kann, welches den Bezieher des Kraftstoffes zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Mehr erfahrenStellungnahme von WZM zu den neuen Leitlinien für den Vorsteuerabzug bei Kraftstoffen (z.B. Benzin, Diesel), welche über Tankkarten bezogen werden
Seit Ende 2023 liegen neue Leitlinien des Mehrwertsteuerausschusses vor, die aus dem Working Paper 1067 vom 5. Juli 2023 hervorgegangen sind. Hierbei geht es um die Frage, ob und wann bei einem Kraftstoffkauf über eine Tankkarte (nicht: Kreditkarte) ein Reihengeschäft zwischen der Mineralölgesellschaft und dem Kartenemittenten sowie zwischen dem Kartenemittenten und dem Tankkartenkunden (z.B. Transportunternehmen) angenommen werden kann, welches den Bezieher des Kraftstoffes zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hierbei handelt es sich letztlich um eine Reaktion auf die beiden EuGH-Urteile C-185/01 vom 06.02.2003 (Auto Lease Holland) und C-235/18 vom 15.05.2019 (Vega International). In beiden Urteilen hatte der EuGH noch eine Direktlieferung der Mineralölgesellschaft an den Kartenkunden angenommen und deswegen den Vorsteuerabzug versagt.
Nach Auffassung des Mehrwertsteuerausschusses vom 06.09.2023 müssen für die Gewährung des Vorsteuerabzuges (neben den übrigen Voraussetzungen, z.B. ordnungsgemäße Rechnung) nun folgende Voraussetzungen vorliegen:
• Das Mineralölunternehmen muss dem Kartenemittenten das zivilrechtliche Eigentum übertragen.
• Das Mineralölunternehmen trägt das Risiko des Zahlungsausfalls des Kartenemittenten.
• Der Kartenemittent trägt das Risiko des Zahlungsausfalles des Tankkunden.
• Der Kraftstoff wird im Rahmen beider Lieferungen nicht verändert.
• Es besteht eine Vereinbarung, aus der sich ergibt, dass der Kartenemittent für Rechnung des Tankkunden kauft und ihn für Rechnung des Mineralölunternehmens verkauft, und dass Gegenstand des Vertrags mit dem Tankkunden die Lieferung von Kraftstoff ist (Kommissionsgeschäft).
• Dem Tankkunden steht ein Schadenersatzanspruch gegen den Kartenemittenten zu, wenn ihm durch den Kraftstoff ein Schaden entsteht (z.B. bei Motorschaden wegen fehlerhaftem oder minderwertigem Kraftstoff).
• Der Preis für den Kraftstoff wird auf beiden Ebenen des Reihengeschäfts unabhängig festgelegt.
Aus der Sicht von WZM darf aus Gründen der Praktikabilität weder der Vorsteuerabzug des Kartenemittenten noch derjenige des Tankkunden versagt werden. Das vom Mehrwertsteuerausschuss vorgebrachte Konzept des „Kommissionsgeschäfts“ ist jedenfalls neu. Der Mehrwertsteuerausschuss möchte aus Sicht von WZM vermutlich auch dann noch zu einem Reihengeschäft gelangen, wenn der Kartenemittent – aus welchen Gründen auch immer – ansonsten keine Verfügungsmacht am Kraftstoff erhalten sollte.
Allerdings sind die oben genannten Leitlinien ohnehin nicht verbindlich. Voraussichtlich werden sich jedoch die meisten EU-Mitgliedstaaten den oben dargelegten Empfehlungen anschließen.
Von besonderer Bedeutung in der Praxis ist nun aus Sicht von WZM die rechtliche Ausgestaltung der Verträge durch die Mineralölgesellschaften und durch die Kartenemittenten. Vorsorglich sollten alle Verträge ausdrücklich ein Reihengeschäft oder zumindest ein Kommissionsgeschäft regeln, welches sämtliche oben dargelegten Anforderungen kumulativ erfüllt. Andernfalls könnte alleine deswegen – wenn auch aus unserer Sicht im Ergebnis unzutreffend - der Vorsteueranspruch bestritten werden.
Als WZM möchten wir zu den aktuellen Entwicklungen in unserer Gesellschaft klar Stellung beziehen.
Unsere Gesellschaft lebt von der Toleranz. Nur durch Toleranz gibt es Vielfalt. Nur durch Vielfalt gibt es Wohlstand und Fortschritt.
Als WZM möchten wir zu den aktuellen Entwicklungen in unserer Gesellschaft klar Stellung beziehen.
Unsere Gesellschaft lebt von der Toleranz. Nur durch Toleranz gibt es Vielfalt. Nur durch Vielfalt gibt es Wohlstand und Fortschritt.
Die aktuelle Entwicklung zeigt, dass diese Auffassung zunehmend ins Wanken gerät. Nicht nur totalitäre Staaten und radikale Terroristen bedrohen die Freiheit. Auch „vermeintlich Unzufriedene“ im eigenen Land bedienen sich zunehmend einer bedenklichen Rhetorik und führen Handlungen aus, die in unserer Gesellschaft keinen Platz haben. Hierzu müssen wir alle, nicht nur als Juristinnen und Juristen, eine klare Position beziehen.
Für Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit, Hetze und Rassismus ist in unserer Gesellschaft kein Platz.
Unsere Gesellschaft lebt von der Vielfalt der Menschen und Anschauungen. Wir versuchen, dieses Prinzip in unserer Kanzlei, mit unseren Mitarbeitern, mit unseren Mandanten und Geschäftspartnern und auch selbst zu „leben“.
Wenn es der Gesellschaft nicht gelingt, die Angriffe auf die Freiheit, die Demokratie und den Rechtsstaat zu unterbinden, dann ist jeder einzelne von uns gefordert. Als Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben wir hier eine besondere Verantwortung. Wir haben – so verlangt es der Eid der Rechtsanwälte – die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren. Hierzu gehören nicht nur die Demokratie und der Rechtsstaat. Vor allem die Menschenwürde, das Diskriminierungsverbot, das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Freiheit der Wissenschaft, die Religionsfreiheit sowie das Asylrecht, sind Rechte, für die in Deutschland lange gekämpft wurde und die in einigen anderen Ländern immer noch nicht selbstverständlich sind.
Wir dürfen uns diese Rechte nicht wegnehmen lassen. Wir müssen sie im Alltag, im Beruf und im Privatleben verteidigen. Diesen Auftrag wollen wir in unserem Team, gemeinsam mit unseren Mandanten und unseren Geschäftspartnern erfüllen.
Ihr WZM Team
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil (Az. II R 37/19) entschieden, dass Ausländer, die eine in Deutschland gelegene Immobilie "vermachen" anstatt zu "vererben", dadurch die Erbschaftsteuer umgehen können. Diese Gesetzeslücke sei seit Jahren bekannt und wurde bislang nicht geschlossen.
Mehr erfahrenDer Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil (Az. II R 37/19) entschieden, dass Ausländer, die eine in Deutschland gelegene Immobilie "vermachen" anstatt zu "vererben", dadurch die Erbschaftsteuer umgehen können. Diese Gesetzeslücke sei seit Jahren bekannt und wurde bislang nicht geschlossen. Im Streitfall hatte eine in der Schweiz lebende Erblasserin ihre Wohnung in München einer Nichte in den USA "vermacht". Das Finanzamt forderte daraufhin Erbschaftsteuer, doch die Nichte zog vor Gericht. Der BFH gab ihr recht, da die deutsche Erbschaftsteuer allein auf den Zeitpunkt des Todes abstellt und die Nichte als "beschränkt steuerpflichtige" Ausländerin keine Erbschaftsteuer zahlen muss. Das Urteil gilt allerdings nur, wenn sowohl Erblasserin als auch Empfängerin seit mindestens fünf Jahren im Ausland leben. Die Regelung ist auch anwendbar bei der Weitergabe von Unternehmen oder auch Kapitalanteilen von Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Ausnahme sind einzelne EU-Länder, darunter Polen, nach deren Recht auch ein Vermächtnis unmittelbar mit dem Tod übergeht. Der eigentliche Sinn des Vermächtnisses besteht darin, dass Erblasser einer Person etwas zuwenden können, ohne dass diese Teil der Erbengemeinschaft wird. (Quelle: juraforum 2023)
Die LKW-Maut soll künftig an die Höhe des CO2-Ausstoßes gekoppelt werden.
Das Gesetzesvorhaben dient der Umsetzung der geänderten Eurovignetten-Richtlinie, die im März 2022 in Kraft getreten ist. Diese sieht unter anderem eine CO2-Differenzierung der LKW-Maut für schwere Nutzfahrzeuge spätestens bis zum 25. März 2024 sowie die Einbeziehung aller LKW mit mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse ab dem 25. März 2027 vor.
Die LKW-Maut soll künftig an die Höhe des CO2-Ausstoßes gekoppelt werden.
Das Gesetzesvorhaben dient der Umsetzung der geänderten Eurovignetten-Richtlinie, die im März 2022 in Kraft getreten ist. Diese sieht unter anderem eine CO2-Differenzierung der LKW-Maut für schwere Nutzfahrzeuge spätestens bis zum 25. März 2024 sowie die Einbeziehung aller LKW mit mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse ab dem 25. März 2027 vor.
Die CO2-Differenzierung der Lkw-Maut ist eine wichtige Maßnahme für die Minderung der Treibhausgas-Emissionen im Verkehr und für die Erreichung der Klimaschutzziele.
Wie bereits im Koalitionsvertrag vereinbart, werden im Bundesfernstraßenmautgesetz die folgenden Änderungen vorgenommen:
Einführung eines CO2-Aufschlags: Zum 1. Dezember 2023 wird für die Kosten verkehrsbedingter CO2-Emissionen eine neue Mautkomponente („Mautteilsatz“) eingeführt. Diese besteht aus einem CO2-Aufschlag in Höhe von 200 Euro pro Tonne CO2. Damit setzen sich die Mautsätze künftig aus vier Kostenteilen zusammen: Kosten der Infrastruktur, der Luftverschmutzung, der Lärmbelastung und des CO2-Ausstoßes.
Zweckbindung der Mauteinnahmen: Die Verwendung der Mauteinnahmen wird neu geregelt. Die Mauteinnahmen sind zweckgebunden für die Verbesserung der Bundesfernstraßen-Infrastruktur sowie für Maßnahmen im Mobilitätsbereich zu verwenden – mit Schwerpunkt auf den Bundesschienenwegen.
Mautpflicht für Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen: Zum 1. Juli 2024 wird die Mautpflicht auf Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen tzGm ausgedehnt. Handwerkerfahrzeuge unter 7,5 Tonnen tzGm sind von der Mautpflicht befreit.
Emissionsfreie Fahrzeuge: Bis zum 31. Dezember 2025 sind emissionsfreie Fahrzeuge von der Mautpflicht befreit. Ab dem 1. Januar 2026 zahlen sie einen um 75 Prozent reduzierten Mautteilsatz für die Kosten der Infrastruktur – zuzüglich der Mautteilsätze für Luftverschmutzung und Lärmbelastung.
Das zuständige Bundesministerium für Digitales und Verkehr rechnet durch die CO2-Differenzierung im Bereich der Lkw ab 7,5 Tonnen mit Mehreinnahmen von 26,6 Milliarden Euro von 2024 bis 2027. Die Mehreinnahmen durch die Mautausdehnung auf Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen sollen sich von 2024 bis 2027 auf 3,9 Milliarden Euro belaufen. Davon entfallen 1,8 Milliarden Euro auf die CO2-Differenzierung.
(Quelle: Bundesregierung vom 14.06.2023, abgerufen unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/lkw-maut-co2-2194574)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 20. April 2023 (Rs. C- 282/22) über die umsatzsteuerliche Einordnung des E-Charging entschieden. Die Entscheidung gilt zumindest für das Zwei-Personen-Verhältnis zwischen dem Charge Point Operator („CPO“) und dem Endkunden, wenn also kein Elektromobilitäts-Provider („EMP“) zwischengeschaltet ist.
Mehr erfahrenDer Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 20. April 2023 (Rs. C- 282/22) über die umsatzsteuerliche Einordnung des E-Charging entschieden. Die Entscheidung gilt zumindest für das Zwei-Personen-Verhältnis zwischen dem Charge Point Operator („CPO“) und dem Endkunden, wenn also kein Elektromobilitäts-Provider („EMP“) zwischengeschaltet ist. Der EuGH stellt dazu klar:
• Bei der Kombination des ausgeführten Leistungsbündels des CPO handelt es sich um eine einheitliche komplexe Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne.
• Diese zusammengesetzte Leistung begründet eine „Lieferung von Elektrizität“ i. S. d. Art 14 Abs.1, Art. 15 MwStSystRL. Aus Sicht des Leistungsempfängers stellt die Übertragung der Elektrizität das charakteristische und dominierende Element der einheitlichen Leistung des CPO dar. Die Bereitstellung der Ladevorrichtung ist dabei eine minimale Dienstleistung, die notwendigerweise mit der Hauptleistung verbunden ist. Auch die Zurverfügungstellung der App sowie der sonstigen Serviceleistungen sind lediglich als Nebenleistungen anzusehen. Solche Nebenleistungen dienen ausschließlich als Mittel zur optimalen Inanspruchnahme der Hauptleistung und verfolgen keinen eigenen Zweck.
Das Urteil des EuGH bringt Klarheit bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Ladevorgängen, allerdings nur, soweit diese ohne Zwischenschaltung eines EMP erfolgen. Der EuGH hat allerdings nicht über die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung von E-Charging im Drei-Personen-Verhältnis entschieden.
Aus unserer Sicht müssen die in dem EuGH-Urteil festgelegten Grundsätze auch im Drei-Personen-Verhältnis Anwendung finden. Vor dem Hintergrund des sogenannten Tankkarten-Urteils (EuGH Rs. C- 235/18; EuGH Rs. C 185/01) ist dann allerdings ein besonderer Augenmerk auf die Formulierung der Leistungsbeziehungen zu legen (z.B. ausdrückliche Ausgestaltung der Lieferbeziehungen als „Reihengeschäft“, Übergang des Insolvenzrisikos des Endkunden auf den EMP, Gewährleistung des EMP gegenüber dem Kunden für mangelhafte Stromlieferungen etc.).
Das Landgericht Frankfurt hat in einem wegweisenden Verfahren die Verantwortlichkeit von Domain-Providern und Web-Hostern für die Inhalte von Internetseiten erweitert, die von Dritten betrieben werden. Das Verfahren wurde erfolgreich von der Frankfurter Rechtsanwaltsboutique WZM geführt.
Mehr erfahrenDas Landgericht Frankfurt hat in einem wegweisenden Verfahren die Verantwortlichkeit von Domain-Providern und Web-Hostern für die Inhalte von Internetseiten erweitert, die von Dritten betrieben werden. Das Verfahren wurde erfolgreich von der Frankfurter Rechtsanwaltsboutique WZM geführt.
Zum Hintergrund: Ein von WZM vertretener deutscher Investmentfonds wurde kürzlich von der Stiftung Warentest auf eine Internetseite hingewiesen, auf der fragwürdige Finanzprodukte angeboten wurden. Im Impressum wurde fälschlicherweise die Vertriebsgesellschaft des Fonds als Betreiber genannt. Weder der Investmentfonds noch seine Beratungs- und Vertriebsgesellschaft hatten jedoch etwas mit dieser Internetpräsenz zu tun. Obwohl sofort strafrechtliche Schritte gegen den unbekannten Betreiber der Website eingeleitet wurden und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eigene Ermittlungen aufnahm, konnte der Betreiber zunächst nicht ermittelt werden – die Website war bei Google als Domainhost registriert, der tatsächliche Betreiber der Website blieb im Verborgenen.
Sowohl Anfragen des Fondsberaters als auch außergerichtliche Interventionen blieben ergebnislos, Google lieferte nur standardisierte Antworten. Daraufhin wurde der Internetriese im Wege einer einstweiligen Verfügung erfolgreich dazu verpflichtet, die fragliche Internetdomain nicht mehr mit dem falschen Impressum zur Verfügung zu stellen. Besonders pikant ist, dass Google offenbar glaubte, auch die Online-Anhörung des Landgerichts Frankfurt am Main mit standardisierten Antworten ignorieren zu können.
Mit einstweiliger Verfügung vom 19.06.2023 hat das Landgericht Frankfurt am Main Google nun den Betrieb der betreffenden Internetseite mit dem fehlerhaften Impressum untersagt.
Diese Entscheidung könnte wegweisend für die Zukunft sein: Sollte die Rechtsprechung Bestand haben, könnten sich Domain-Provider nicht mehr darauf berufen, dass allein der Betreiber einer Internetseite für deren Inhalt verantwortlich sei und der Domain-Host keine Verantwortung für Inhalte von Webseiten trage (bzw. im Hinblick auf Datenschutzbedenken die Betreiberdaten nicht offenlegen müsse).
Es bleibt abzuwarten, ob sich aus dieser Entwicklung eine neue richtungsweisende Rechtsprechung ergibt, die auch Auswirkungen auf Betreiber von Social Media Plattformen haben könnte. WZM wird die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen.
Frankfurt am Main, 22.06.2023
Seit Mai 2023 bin ich Teil des Teams von WZM. Ich konnte WZM bereits im Rahmen meines Referendariates tatkräftig unterstützen. Nun freue ich mich den gemeinsamen Weg als Rechtsanwalt fortzusetzen
Mehr erfahrenSeit Mai 2023 bin ich Teil des Teams von WZM. Ich konnte WZM bereits im Rahmen meines Referendariates tatkräftig unterstützen. Nun freue ich mich den gemeinsamen Weg als Rechtsanwalt fortzusetzen. Meine oberste Priorität ist es, unsere Mandantinnen und Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten umfassend zu betreuen und sie zur Durchsetzung ihrer Interessen zu führen. Neben meiner besonderen Expertise im Gesellschaftsrecht, stehe ich ihnen dabei in allen Fragen des allgemeinen Zivil- und Prozessrechts kompetent zur Seite.
Ich freue mich auf die gemeinsame Zusammenarbeit.
Das Hinweisgeberschutzgesetz wurde nun am 11. Mai 2023 vom Bundestag verabschiedet und am 12. Mai 2023 vom Bundesrat bestätigt.
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgt voraussichtlich in Kalenderwoche 20, so dass das Hinweisgeberschutzgesetz vier Wochen später – also Mitte Juni 2023 in Kraft treten wird.
Zwei wichtige Fristen gelten:
Das Hinweisgeberschutzgesetz wurde nun am 11. Mai 2023 vom Bundestag verabschiedet und am 12. Mai 2023 vom Bundesrat bestätigt.
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgt voraussichtlich in Kalenderwoche 20, so dass das Hinweisgeberschutzgesetz vier Wochen später – also Mitte Juni 2023 in Kraft treten wird.
Zwei wichtige Fristen gelten:
• Unternehmen mit 250 oder mehr Mitarbeitern haben nach Inkrafttreten des Gesetzes drei Monate Zeit, um ein internes Hinweisgebersystem einzurichten.
• Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern haben aufgrund der bereits geltenden EU-Whistleblower-Richtlinie bis zum 17. Dezember 2023 Zeit, eine entsprechende Meldestelle einzurichten.
Wir empfehlen entsprechende Maßnahmen.
Ab dem 01.01.2024 stehen bei Personengesellschaften umfassende Änderungen im Recht an. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft) wird dann endlich kraft Gesetzes als rechtsfähig anerkannt werden (was bisher nur von der Rechtsprechung anerkannt wurde). Dadurch wird es auch leichter sein, in eine andere Personengesellschaftsform zu wechseln und Umwandlungen im Rahmen des Umwandlungsgesetzes zu vollziehen. So können BGB-Gesellschaften in Zukunft auch Teil von Verschmelzungen und Spaltungen sein.
Mehr erfahrenAb dem 01.01.2024 stehen bei Personengesellschaften umfassende Änderungen im Recht an. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft) wird dann endlich kraft Gesetzes als rechtsfähig anerkannt werden (was bisher nur von der Rechtsprechung anerkannt wurde). Dadurch wird es auch leichter sein, in eine andere Personengesellschaftsform zu wechseln und Umwandlungen im Rahmen des Umwandlungsgesetzes zu vollziehen. So können BGB-Gesellschaften in Zukunft auch Teil von Verschmelzungen und Spaltungen sein.
Bisher handelte es sich bei dem Vermögen der BGB-Gesellschaft um Gesamthandsvermögen der jeweiligen Gesellschafter. Ab dem 01.01.2024 wird das Vermögen jedoch als eigenes Vermögen der Gesellschaft behandelt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Gesellschafter nicht mehr persönlich haften - sie haften weiterhin unbeschränkt persönlich für Verbindlichkeiten des Unternehmens.
Zusätzlich wird ein neues Gesellschaftsregister eingeführt, das bei den Amtsgerichten geführt wird. Es besteht keine Pflicht zur Eintragung in das neue Register, aber jede eingetragene BGB-Gesellschaft muss einen entsprechenden Rechtsformzusatz wie "eGbR" oder "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechtes" führen. Außerdem müssen wirtschaftlich Berechtigte (§ 3 Abs. 1 GwG) im Transparenzregister gemeldet werden.
Zwingend müssen sich jedoch Gesellschaften, welche die Eigentümerschaft eines Grundstücks im Grundbuch eintragen lassen wollen, zunächst beim Gesellschaftsregister registrieren. Selbiges gilt bei dem Erwerb von in öffentlichen Registern eingetragenen Rechten (z.B. GmbH-Anteile, gewerbliche Schutzrechte).
In den vorgenannten Fällen wird von uns eine vorherige Eintragung dringend empfohlen.
Unser Partner Gero Wähner wurde vom Hessischen Rundfunk als Baurechtsexperte zu einem umfangreichen Fall konsultiert, bei dem sich ein Ehepaar in Eltville ein Baugrundstück gekauft hatte, es aber fraglich ist, ob dort jetzt ihr Haus gebaut werden darf. Mehr dazu unter: https://www.hessenschau.de/wirtschaft/ehepaar-aus-eltville-kauft-grundstueck-darf-darauf-aber-nicht-bauen-v2,grundstueck-streit-eltville-100.html
Unser Partner Gero Wähner wurde vom Hessischen Rundfunk als Baurechtsexperte zu einem umfangreichen Fall konsultiert, bei dem sich ein Ehepaar in Eltville ein Baugrundstück gekauft hatte, es aber fraglich ist, ob dort jetzt ihr Haus gebaut werden darf. Mehr dazu unter: https://www.hessenschau.de/wirtschaft/ehepaar-aus-eltville-kauft-grundstueck-darf-darauf-aber-nicht-bauen-v2,grundstueck-streit-eltville-100.html
Der Prozess vor dem Bundesfinanzhof über die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags hat nun am 17.01.2023 stattgefunden. Es gab keine rechtlichen oder steuerlichen Argumente für die Beibehaltung des Solidaritätszuschlages.
Der Prozess vor dem Bundesfinanzhof über die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags hat nun am 17.01.2023 stattgefunden. Es gab keine rechtlichen oder steuerlichen Argumente für die Beibehaltung des Solidaritätszuschlages.
Geklagt hatte ein Ehepaar aus Bayern (BFH Az. IX R 15/20). Beklagter ist das Finanzamt Aschaffenburg.
Ausgangspunkt für die Prüfung der Verfassungswidrigkeit ist Artikel 106 des Grundgesetzes, der die verschiedenen Steuerarten regelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen die in dieser Norm genannten Steuertypen voneinander abgrenzbar sein. Nach Artikel 106 Absatz 3 GG stehen nämlich Bund und Ländern die Einnahmen aus Einkommens- und Körperschaftsteuer gemeinsam zu. Entsprechend muss der Bundesrat auch bei Änderungen dieser Steuern zustimmen. Daher darf der Bund nach Auffassung der Kläger nicht zur Umgehung von Zustimmungspflichten eine Abgabe erheben, die nur dem Namen nach "Ergänzungsabgabe", eigentlich aber kategorisch Einkommensteuer ist und die ihm dann auch noch allein zugutekommt. Eine Ergänzungsabgabe unterscheidet sich von der Einkommensteuer durch ihren besonderen Zweck. Im Falle des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe ist dies seit 1995 allein, die besonderen Lasten der deutschen Einheit abzufedern. Dieser Zweck ist inzwischen nach unserer Auffassung entfallen.
Am 30.01.2023 will der BFH seine Entscheidung verkünden. Es deutet derzeit alles darauf hin, dass der BFH von der Verfassungswidrigkeit der Solidaritätszuschlags ausgeht und dem Bundesverfassungsgericht den Fall übermittelt. Dieses hat in Bezug auf Bundesgesetze die alleinige Verwerfungskompetenz.
Die Beteiligten stritten darüber, ob in den jeweiligen Feststellungszeiträumen den Feststellungsbeteiligten die Einkünfte einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 des Außensteuergesetzes der für die Streitjahre geltenden Fassung (AStG) steuerlich zuzurechnen sind und ob die Regelungen des § 15 Abs.1 Satz 1 AStG und § 15 Abs. 6 AStG mit dem Grundgesetz und mit Europarecht d.h. den Regelungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon (Amtsblatt der Europäischen Union - Abl EU - 2008, Nr. C 115, 47), vereinbar sind.
Mehr erfahrenDie Beteiligten stritten darüber, ob in den jeweiligen Feststellungszeiträumen den Feststellungsbeteiligten die Einkünfte einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 des Außensteuergesetzes der für die Streitjahre geltenden Fassung (AStG) steuerlich zuzurechnen sind und ob die Regelungen des § 15 Abs.1 Satz 1 AStG und § 15 Abs. 6 AStG mit dem Grundgesetz und mit Europarecht d.h. den Regelungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon (Amtsblatt der Europäischen Union - Abl EU - 2008, Nr. C 115, 47), vereinbar sind. Bei der Familienstiftung handelt es sich im vorliegenden Falle um eine Stiftung Schweizerischen Rechts. Nach Art. 10 der aktuellen Stiftungsstatuten liegt der Zweck der Stiftung in der Widmung eines Kapitals im Sinne von Art. 335 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Die Klage wurde vom Hessischen Finanzgericht als begründet erachtet, weil die angegriffenen Feststellungsbescheide rechtswidrig sind und die von der Klägerin vertretenen Feststellungsbeteiligten in ihren Rechten verletzen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 AStG waren in den Streitjahren zwar erfüllt, die Vorschrift war jedoch aufgrund einer geltungserhaltenden unionsrechtskonformen Auslegung des § 15 Abs. 6 AStG nicht anzuwenden. Die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG verletze die Feststellungsbeteiligten in ihrer europarechtlichen Grundfreiheit der Kapitalverkehrsfreiheit. Art. 63 AEUV verbiete ganz allgemein alle (nationalen) Bestimmungen, die den Kapitalverkehr zwischen unterschiedlichen Mitgliedstaaten oder Mitgliedstaat und Drittstaaten beschränken.
Das Urteil ist aus unserer Sicht zutreffend. Es ist überdies erfreulich, dass Steuerpflichtige mit europarechtlichen Argumenten durchaus schon unmittelbar vor Finanzgerichten erfolgreich sein können und hierfür nicht unbedingt der Weg bis zum EuGH notwendig ist. Das Gericht hat allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen (anhängig unter dem Az. I R 32/22).
Sofern Sie Fragen im Zusammenhang mit inländischen oder ausländischen Stiftungen haben, so helfen wir Ihnen gerne weiter.
Sehr geehrte Mandanten, sehr geehrte Geschäftspartner,
wir möchten uns von ganzem Herzen bei Ihnen für die ausgesprochen gute, loyale und vertrauensvolle Zusammenarbeit
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und einen erfolgreichen und glücklichen Start ins neue Jahr.
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die sich für Einrichtungen zur Entlastung von Familien mit schwerstkranken Kindern einsetzt und
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Ab dem 01.01.2023 wird das Vererben sowie das Verschenken von Immobilien deutlich teurer. Das geänderte Gesetz sieht die Änderung der steuerlichen Bewertungsmaßstäbe von bebauten Grundstücken vor. Dies hat eine erhebliche Erhöhung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ab dem 01.01.2023 zur Folge.
Mehr erfahrenAb dem 01.01.2023 wird das Vererben sowie das Verschenken von Immobilien deutlich teurer. Das geänderte Gesetz sieht die Änderung der steuerlichen Bewertungsmaßstäbe von bebauten Grundstücken vor. Dies hat eine erhebliche Erhöhung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ab dem 01.01.2023 zur Folge.
Geändert werden soll nicht der bisherige Erbschafts- und Schenkungssteuersatz an sich, sondern die steuerliche Bewertung von bebauten Grundstücken. Im Kern bedeutet dies, dass die steuerliche Bewertung bebauter Grundstücke aufgrund der neuen Regelungen näher an die Wertermittlung der Gutachterausschüsse und damit an die aktuellen Verkehrswerte gekoppelt werden.
Dies hat aufgrund der überwiegend gestiegenen Immobilienpreise deutlich höhere Bewertungen zur Folge. Steigt nun durch die höhere Bewertung der Immobilienwert, erhöht sich dementsprechend auch die Steuer. Dies folgt zum einen daraus, dass ein höherer Wert über dem Freibetrag liegt und besteuert werden muss. Zum anderen steigt der Prozentsatz der Steuer bei Überschreiten der jeweiligen Schwellenwerte.
In Folge dessen ist laut einhelliger Expertenmeinung eine Steigerung der zu bezahlenden Steuer von mindestens 20 bis 30% zu erwarten, in einigen Fällen kann es sogar zu einer Verdopplung des zu bezahlenden Steuerwertes kommen.
Es empfiehlt sich somit dringend, im individuellen Fall von überprüfen zu lassen, ob und in welcher Höhe die geänderten Bewertungsregelungen ab dem 01.01.2023 zu einer höheren Steuerbelastung führen. Sollte dabei ermittelt werden, dass eine wesentlich erhöhte Steuerbelastung zu erwarten ist, und wird ohnehin eine Übertragung der Immobilie an Familienangehörige, sei es durch Vererben oder Verschenken, erwogen, empfiehlt es sich, die bis zum Ende des Jahres 2022 bestehenden, "alten" Werte für die Übertragung zu nutzen.
Für die Übertragung eines Grundstücks bedarf es stets einen notariell beurkundeten Vertrag, welcher vom Notar beim Grundbuchamt eingereicht werden muss. Das Grundbuchamt ändert anschließend anhand der neuen Eigentümerstellung in dem Vertrag das Grundbuch entsprechend ab. Dieses Verfahren dauert, gerade zum Jahresende hin und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Notare und Grundbuchämter aufgrund der anstehenden Gesetzesänderung stark überlastet sind, oftmals eine längere Zeit.
Gemäß § 9 ErbStG entsteht die Steuer bei Schenkungen unter Lebenden „mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung“ entsteht. Die Ausführung der Zuwendung ist nach überwiegender Auffassung dann gegeben, wenn die Auflassung, also die Einigung des bisherigen Eigentümers der Immobilie mit dem zukünftigen Eigentümer über den Eigentumsübergang der Immobilie, erklärt und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch von dem Schenkenden bewilligt worden ist. Zu den bislang geltenden steuerlichen Regelungen können Immobilien daher durch notarielle Beurkundung noch bis Ende des Jahres 2022 vorgenommen werden. Überstützte Beurkundungen sind jedoch zu vermeiden.
Am 8. September 2022 hat der russische Präsident und als Kriegsverbrecher verdächtigte Wladimir Putin einen neuen präsidialen Erlass (Nr. 618) unterzeichnet. Dieser Erlass sieht neue Beschränkungen für die Übertragung von Geschäftsanteilen an russischen GmbHs (OOO) vor:
Mehr erfahrenAm 8. September 2022 hat der russische Präsident und als Kriegsverbrecher verdächtigte Wladimir Putin einen neuen präsidialen Erlass (Nr. 618) unterzeichnet. Dieser Erlass sieht neue Beschränkungen für die Übertragung von Geschäftsanteilen an russischen GmbHs (OOO) vor:
a) Transaktionen, die eine Übertragung von allen oder einzelnen Geschäftsanteilen an russischen GmbHs zum Gegenstand haben sowie
b) Rechtsgeschäfte, die sich auf die Leitung und/oder die Geschäftsstätigkeit einer russischen GmbH auswirken,
bedürfen ab sofort für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch die russische „Regierungskommission zur Kontrolle ausländischer Investitionen in der Russischen Föderation“, sofern an der Transaktion mittelbar oder unmittelbar natürliche oder juristische Personen aus „unfreundlichen Staaten“, zu welchen u.a. auch Deutschland gehört, beteiligt sind. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sind nur in sehr begrenztem Umfang vorgesehen.
Der präsidiale Erlass vom 8. September 2022 ist am selben Tag in Kraft getreten. Das Verfahren für die Vergabe der Genehmigungen durch die Regierungskommission soll bis zum 19. September 2022 veröffentlicht werden. Sie liegt uns bislang nicht vor.
(JW)
Fahren Fahrzeugführer in Ungarn ohne Maut-Vignette, dann darf die Mautgebühr von den Fahrzeughaltern in Deutschland nachgefordert werden – und zwar auch von Mietwagenunternehmen. Das hat der BGH entschieden (28.09.2022).
Autofahrer, die die Maut in Ungarn nicht bezahlen, müssen hohe Nachforderungen begleichen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Urteil vom 28.09.2022, Az. XII ZR 7/22). Der Senat gab damit einem ungarischen Inkassounternehmen Recht, das wegen nicht bezahlter Mautgebühren gegen einen Autovermieter geklagt hatte.
Fahren Fahrzeugführer in Ungarn ohne Maut-Vignette, dann darf die Mautgebühr von den Fahrzeughaltern in Deutschland nachgefordert werden – und zwar auch von Mietwagenunternehmen. Das hat der BGH entschieden (28.09.2022).
Autofahrer, die die Maut in Ungarn nicht bezahlen, müssen hohe Nachforderungen begleichen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Urteil vom 28.09.2022, Az. XII ZR 7/22). Der Senat gab damit einem ungarischen Inkassounternehmen Recht, das wegen nicht bezahlter Mautgebühren gegen einen Autovermieter geklagt hatte.
Der deutsche Autovermieter hatte sich dagegen gewehrt, hohe Zusatzgebühren zu bezahlen, weil eigene Mietwagen fünfmal ohne Vignette auf ungarischen Autobahnen unterwegs waren. Nach dortigem Recht ist dafür der Fahrzeughalter verantwortlich. Die zusätzlichen Gebühren werden von dem Inkassounternehmen in Deutschland eingetrieben.
Der Autovermieter hielt unter anderem die Höhe der Gebühren für unzulässig. Außerdem wollte es nicht als Fahrzeughalter stellvertretend für Mautverstöße seiner Kunden zur Kasse gebeten werden. Beides aber - sowohl die Halterhaftung wie auch die Höhe der Gebühren - sei mit deutschem Recht vereinbar, entschied der Bundesgerichtshof.
Die bereits vom Bundestag beschlossene Inflationsprämie wurde jetzt im Bundesgesetzblatt verkündet. Arbeitgeber können somit ab dem 26. Oktober 2022 ihren Beschäftigten eine steuer- und abgabenfreie Zulage von bis zu 3.000 Euro gewähren. Es handelt sich hierbei um die sogenannte Inflationsausgleichsprämie. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten ab dem 26. Oktober 2022 bis Ende Dezember 2024 zum Ausgleich der Inflation maximal 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei zukommen lassen. Das soll Arbeitnehmende in der Inflation entlasten.
Mehr erfahrenDie bereits vom Bundestag beschlossene Inflationsprämie wurde jetzt im Bundesgesetzblatt verkündet. Arbeitgeber können somit ab dem 26. Oktober 2022 ihren Beschäftigten eine steuer- und abgabenfreie Zulage von bis zu 3.000 Euro gewähren. Es handelt sich hierbei um die sogenannte Inflationsausgleichsprämie. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten ab dem 26. Oktober 2022 bis Ende Dezember 2024 zum Ausgleich der Inflation maximal 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei zukommen lassen. Das soll Arbeitnehmende in der Inflation entlasten. Die Regelung ist enthalten im "Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz". Sie war erst im Laufe der Bundestagsberatungen in den ursprünglichen Fraktionsentwurf aufgenommen worden und ergänzt das Einkommenssteuergesetz (§ 3 Nr. 11c EStG). Der Bundesrat hat dem Gesetz bereits am 7. Oktober 2022 zugestimmt. Am 25. Oktober 2022 wurde es im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz selbst tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft. Die Inflationsprämie dürfen Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 gewähren. Damit wird eine weitere Entlastungsmaßnahme zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise umgesetzt. Wichtig ist, dass die Auszahlung nicht vor dem Datum der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gezahlt wurde. Es dürfen zudem keine anderen Gehaltszahlungen enthalten sein oder ersetzt werden. Der ausgezahlte Betrag ist sowohl in der Auszahlung als auch in der Buchhaltung jeweils gesondert auszuweisen. Die Auszahlung sollte daher ausdrücklich als „steuerfreie Inflationsausgleichsprämie“ bezeichnet werden. Zudem ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Alle vergleichbaren Arbeitnehmer sollten daher gleich hohe Prämienzahlungen erhalten.
Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an.
Dieses Jahr ging es gemeinsam mit unseren Kooperationspartnern Unigarant Frankfurt und Unigarant Berlin 1819 Kilometer in den Westen in die schöne Stadt Lissabon. Zusammen haben wir das schöne Wetter bei unserem Strandausflug genossen und haben uns sogar mit Hilfe eines Surfbretts in die Wellen der portugiesischen Küste gestürzt.
Mehr erfahrenDieses Jahr ging es gemeinsam mit unseren Kooperationspartnern Unigarant Frankfurt und Unigarant Berlin 1819 Kilometer in den Westen in die schöne Stadt Lissabon. Zusammen haben wir das schöne Wetter bei unserem Strandausflug genossen und haben uns sogar mit Hilfe eines Surfbretts in die Wellen der portugiesischen Küste gestürzt. Die Geschwindigkeitsgrenzen haben wir auf dem Tejo mit einem Schnellboot durchbrochen und haben gleichzeitig einen Einblick über die am Wasser gebauten Wahrzeichen Lissabons erhalten. Mit der berühmten alten Straßenbahn Lissabons haben wir die kleinen Straßen erkundigt und dabei die wunderschöne Architektur bewundert. Ganz herzlich wurden wir in kleinen Lokalen mit Portwein und portugiesischen Tapas empfangen und haben direkt am Meer frische Meeresfrüchte aus einem Kupfertopf gegessen. Das gemeinsame Wochenende hat uns allen sehr viel Spaß gemacht. Unser Teamspirit und der Zusammenhalt mit der Unigarant Frankfurt und Berlin ist gestärkt. Nun heißt es adeus Lisboa.
In einer vorherigen Nachricht informierten wir Sie über die Entscheidung der Vergabekammer Baden-Württemberg vom 13.07.2022 (Az. 1 VK 23/22). Das Oberlandesgericht Karlsruhe hob die Entscheidung der Vergabekammer nun durch Beschluss vom 07.09.2022 (Az. 15 Verg 8/22) auf.
Mehr erfahrenIn einer vorherigen Nachricht informierten wir Sie über die Entscheidung der Vergabekammer Baden-Württemberg vom 13.07.2022 (Az. 1 VK 23/22). Zu entscheiden hatte diese über die Frage, ob schon mit dem Einsatz eines Unternehmens mit Verbindungen zu einer Konzernmutter in die USA ein zu legitimierender Datentransfer in Drittstaaten einhergeht. Die Vergabekammer bejahte dies und schloss daher ein Unternehmen aus dem Vergabefahren für ein digitales Patientenmanagement aus. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hob die Entscheidung der Vergabekammer nun durch Beschluss vom 07.09.2022 (Az. 15 Verg 8/22) auf. Nach Ansicht des OLG sei im Rahmen einer Vergabeentscheidung grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Bieter seine vertraglichen Zusagen erfüllen werde. Es müssten konkrete Anhaltspunkte für einen Zweifel bestehen, müsste eine Prüfung des Leistungsversprechens erfolgen, nicht aber schon – wie von der Vergabekammer vertreten – bei jedem möglichen, latenten Risiko eines Versstoßes. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe ist rechtskräftig.
Der Einsatz von Hosting-Leistungen eines europäischen Cloud-Anbieters mit US-amerikanischer Konzernmutter zur Verarbeitung personenbezogener Daten verstößt nach Ansicht der Vergabekammer Baden-Württemberg gegen die DSGVO.
Mehr erfahrenDer Einsatz von Hosting-Leistungen eines europäischen Cloud-Anbieters mit US-amerikanischer Konzernmutter zur Verarbeitung personenbezogener Daten verstößt nach Ansicht der Vergabekammer Baden-Württemberg gegen die DSGVO. Denn bereits der Einsatz solcher Hosting-Leistungen stelle aufgrund des damit verbundenen latenten Risikos eines Zugriffs durch US-Stellen eine nach Artikel 44 ff. DSGVO unzulässige Datenübermittlung in ein Drittland dar. Das gelte selbst dann, wenn der Cloud-Anbieter die Daten ausschließlich auf Servern in Deutschland speichert. Ein Angebot für eine DSGVO-konforme IT-Lösung, welches den Einsatz solcher Hosting-Leistungen vorsieht, sei daher wegen Änderung der Vergabeunterlagen auszuschließen (VK Baden-Württemberg, Beschluss v. 13.07.2022 – 1 VK 23/22 – nicht rechtskräftig).
Seit dem 1. August 2022 verstärkt Frau Britta Sturm unser Team. Bis zu ihrem Eintritt bei WZM hat Frau Sturm in leitender Funktion als Syndikusrechtsanwältin in international tätigen Kreditinstituten gearbeitet und so umfangreiche Kenntnisse über deren internen Arbeitsabläufe und Anforderungen erlangt.
Mehr erfahrenSeit dem 1. August 2022 verstärkt Frau Britta Sturm unser Team. Bis zu ihrem Eintritt bei WZM hat Frau Sturm in leitender Funktion als Syndikusrechtsanwältin in international tätigen Kreditinstituten gearbeitet und so umfangreiche Kenntnisse über deren internen Arbeitsabläufe und Anforderungen erlangt.
Die Expertise aus dieser Inhouse Tätigkeit sowie aus der Tätigkeit als Geschäftsführerin und Aufsichtsratsmitglied in diversen zum DVB gehörenden Tochtergesellschaften gepaart mit der langjährigen Erfahrung aus internationalen Projekten und M&A Transaktionen, ermöglicht es Frau Sturm die Bedürfnisse unserer Mandanten zielgerecht umzusetzen. Dabei stehen die Erreichung Ihrer strategischen Ziele und ein hohes Maß an Pragmatismus im Fokus der Arbeit von Frau Sturm, ohne dass unsere Mandanten auf die gewohnte rechtliche Expertise verzichten müssen. Gegenseitige Wertschätzung spielt dabei für den Erfolg eine große Rolle.
Wir freuen uns, Frau Sturm in unserem Team begrüßen zu können. Mit Ihr hoffen wir, Ihren Bedürfnissen in Zukunft noch besser Rechnung tragen zu können, so dass Sie für alle rechtlichen Herausforderungen gewappnet sind.
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen hat der deutsche Gesetzgeber weitreichende Änderungen des Nachweisgesetzes (NachwG) beschlossen, die seit dem 01.08.2022 in Kraft getreten sind. Mit der Änderung wurde § 2 Abs. 1 NachwG umfangreich geändert, wonach der Arbeitgeber nun verpflichtet ist, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Dies gilt für alle ab dem 01.08.2022 geschlossenen Arbeitsverhältnisse.
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen hat der deutsche Gesetzgeber weitreichende Änderungen des Nachweisgesetzes (NachwG) beschlossen, die seit dem 01.08.2022 in Kraft getreten sind. Mit der Änderung wurde § 2 Abs. 1 NachwG umfangreich geändert, wonach der Arbeitgeber nun verpflichtet ist, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Dies gilt für alle ab dem 01.08.2022 geschlossenen Arbeitsverhältnisse.
Für bereits bestehende Arbeitsverhältnis (sog. Altverträge) gilt, dass der Arbeitgeber auf Verlangen der Arbeitnehmer spätestens am siebten Tag nach Zugang der Aufforderung des Arbeitnehmers zur Aushändigung einer Niederschrift mit den weiteren Angaben, die nicht bereits in den Arbeitsverträgen schriftlich niedergelegt wurden, verpflichtet ist. Daher empfiehlt es sich, dass der Arbeitgeber bereits ein Muster mit den vollständigen Angaben vorliegen hat, um etwaige Auskünfte fristgerecht erteilten zu können.
Des Weiteren gilt die Nachweispflicht in angepasster Form für die Beschäftigung von Praktikanten (vgl. § 2 Abs. 1a NachwG). Weitere Modifikationen ergeben sich ferner für Arbeitsverträge von Arbeitnehmer bei Entsendung ins Ausland (vgl. § 2 Abs. 2, 3 NachwG).
Bei Missachtung der Nachweispflicht drohen dem Arbeitgeber neuerdings auch Bußgelder. Daher empfiehlt sich die zügige Umsetzung der Nachweispflicht durch den Arbeitgeber.
WZM berät und unterstützt Sie gerne bei der Umsetzung.
Heute möchten wir Ihnen unsere neue Mitarbeiterin Sinem Cigdem vorstellen. Sinem hat eine Weiterbildung zur Wirtschaftsfachwirtin und wird uns mit Ihrer langjährigen Erfahrung im Sekretariat unterstützen.
Wir freuen uns sehr, Sinem in unserem Team zu begrüßen.
Heute möchten wir Ihnen unsere neue Mitarbeiterin Sinem Cigdem vorstellen. Sinem hat eine Weiterbildung zur Wirtschaftsfachwirtin und wird uns mit Ihrer langjährigen Erfahrung im Sekretariat unterstützen.
Wir freuen uns sehr, Sinem in unserem Team zu begrüßen.
Wir gratulieren unserer Mitarbeiterin Talisa Drescher zum hervorragend bestandenen ersten Staatsexamen! Wir freuen uns dich in unserem Team zu haben.
Mehr erfahrenWir gratulieren unserer Mitarbeiterin Talisa Drescher zum hervorragend bestandenen ersten Staatsexamen! Wir freuen uns dich in unserem Team zu haben.
Unsere Kollegin Shari Seitz ist seit dieser Woche zertifizierte Mediatorin und unterstützt als solche federführend das WZM Mediationsteam. Bei Anfragen zum Thema Mediation können Sie sich gerne direkt an Frau Seitz wenden.
Wir gratulieren herzlich zur Zertifizierung!
Unsere Kollegin Shari Seitz ist seit dieser Woche zertifizierte Mediatorin und unterstützt als solche federführend das WZM Mediationsteam. Bei Anfragen zum Thema Mediation können Sie sich gerne direkt an Frau Seitz wenden.
Wir gratulieren herzlich zur Zertifizierung!