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SPRACHEN: Deutsch und Englisch
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NUR WER UNTERNEHMERISCH DENKT, KANN JURISTISCH GUT BERATEN.
Ihr Unternehmen und die aus Ihrer unternehmerischen Tätigkeit resultierenden betriebswirtschaftlichen und juristischen Fragestellungen, Fallstricke und Optimierungsansätze stehen im Vordergrund unserer Beratung. Wir denken wie Sie.
Wir beraten unsere Mandanten in allen nationalen und internationalen wirtschaftsrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen, steuerrechtlichen, arbeitsrechtlichen, mietrechtlichen, baurechtlichen und handelsrechtlichen Angelegenheiten.
Gerne stehen Ihnen unsere Mediatoren auch in den Bereichen Alternative Dispute Resolution, Konfliktmanagement und Mediation zur Verfügung.
Die LKW-Maut soll künftig an die Höhe des CO2-Ausstoßes gekoppelt werden.
Das Gesetzesvorhaben dient der Umsetzung der geänderten Eurovignetten-Richtlinie, die im März 2022 in Kraft getreten ist. Diese sieht unter anderem eine CO2-Differenzierung der LKW-Maut für schwere Nutzfahrzeuge spätestens bis zum 25. März 2024 sowie die Einbeziehung aller LKW mit mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse ab dem 25. März 2027 vor.
Die CO2-Differenzierung der Lkw-Maut ist eine wichtige Maßnahme für die Minderung der Treibhausgas-Emissionen im Verkehr und für die Erreichung der Klimaschutzziele.
Wie bereits im Koalitionsvertrag vereinbart, werden im Bundesfernstraßenmautgesetz die folgenden Änderungen vorgenommen:
Einführung eines CO2-Aufschlags: Zum 1. Dezember 2023 wird für die Kosten verkehrsbedingter CO2-Emissionen eine neue Mautkomponente („Mautteilsatz“) eingeführt. Diese besteht aus einem CO2-Aufschlag in Höhe von 200 Euro pro Tonne CO2. Damit setzen sich die Mautsätze künftig aus vier Kostenteilen zusammen: Kosten der Infrastruktur, der Luftverschmutzung, der Lärmbelastung und des CO2-Ausstoßes.
Zweckbindung der Mauteinnahmen: Die Verwendung der Mauteinnahmen wird neu geregelt. Die Mauteinnahmen sind zweckgebunden für die Verbesserung der Bundesfernstraßen-Infrastruktur sowie für Maßnahmen im Mobilitätsbereich zu verwenden – mit Schwerpunkt auf den Bundesschienenwegen.
Mautpflicht für Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen: Zum 1. Juli 2024 wird die Mautpflicht auf Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen tzGm ausgedehnt. Handwerkerfahrzeuge unter 7,5 Tonnen tzGm sind von der Mautpflicht befreit.
Emissionsfreie Fahrzeuge: Bis zum 31. Dezember 2025 sind emissionsfreie Fahrzeuge von der Mautpflicht befreit. Ab dem 1. Januar 2026 zahlen sie einen um 75 Prozent reduzierten Mautteilsatz für die Kosten der Infrastruktur – zuzüglich der Mautteilsätze für Luftverschmutzung und Lärmbelastung.
Das zuständige Bundesministerium für Digitales und Verkehr rechnet durch die CO2-Differenzierung im Bereich der Lkw ab 7,5 Tonnen mit Mehreinnahmen von 26,6 Milliarden Euro von 2024 bis 2027. Die Mehreinnahmen durch die Mautausdehnung auf Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen sollen sich von 2024 bis 2027 auf 3,9 Milliarden Euro belaufen. Davon entfallen 1,8 Milliarden Euro auf die CO2-Differenzierung.
(Quelle: Bundesregierung vom 14.06.2023, abgerufen unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/lkw-maut-co2-2194574)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 20. April 2023 (Rs. C- 282/22) über die umsatzsteuerliche Einordnung des E-Charging entschieden. Die Entscheidung gilt zumindest für das Zwei-Personen-Verhältnis zwischen dem Charge Point Operator („CPO“) und dem Endkunden, wenn also kein Elektromobilitäts-Provider („EMP“) zwischengeschaltet ist. Der EuGH stellt dazu klar:
• Bei der Kombination des ausgeführten Leistungsbündels des CPO handelt es sich um eine einheitliche komplexe Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne.
• Diese zusammengesetzte Leistung begründet eine „Lieferung von Elektrizität“ i. S. d. Art 14 Abs.1, Art. 15 MwStSystRL. Aus Sicht des Leistungsempfängers stellt die Übertragung der Elektrizität das charakteristische und dominierende Element der einheitlichen Leistung des CPO dar. Die Bereitstellung der Ladevorrichtung ist dabei eine minimale Dienstleistung, die notwendigerweise mit der Hauptleistung verbunden ist. Auch die Zurverfügungstellung der App sowie der sonstigen Serviceleistungen sind lediglich als Nebenleistungen anzusehen. Solche Nebenleistungen dienen ausschließlich als Mittel zur optimalen Inanspruchnahme der Hauptleistung und verfolgen keinen eigenen Zweck.
Das Urteil des EuGH bringt Klarheit bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Ladevorgängen, allerdings nur, soweit diese ohne Zwischenschaltung eines EMP erfolgen. Der EuGH hat allerdings nicht über die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung von E-Charging im Drei-Personen-Verhältnis entschieden.
Aus unserer Sicht müssen die in dem EuGH-Urteil festgelegten Grundsätze auch im Drei-Personen-Verhältnis Anwendung finden. Vor dem Hintergrund des sogenannten Tankkarten-Urteils (EuGH Rs. C- 235/18; EuGH Rs. C 185/01) ist dann allerdings ein besonderer Augenmerk auf die Formulierung der Leistungsbeziehungen zu legen (z.B. ausdrückliche Ausgestaltung der Lieferbeziehungen als „Reihengeschäft“, Übergang des Insolvenzrisikos des Endkunden auf den EMP, Gewährleistung des EMP gegenüber dem Kunden für mangelhafte Stromlieferungen etc.).
Das Landgericht Frankfurt hat in einem wegweisenden Verfahren die Verantwortlichkeit von Domain-Providern und Web-Hostern für die Inhalte von Internetseiten erweitert, die von Dritten betrieben werden. Das Verfahren wurde erfolgreich von der Frankfurter Rechtsanwaltsboutique WZM geführt.
Zum Hintergrund: Ein von WZM vertretener deutscher Investmentfonds wurde kürzlich von der Stiftung Warentest auf eine Internetseite hingewiesen, auf der fragwürdige Finanzprodukte angeboten wurden. Im Impressum wurde fälschlicherweise die Vertriebsgesellschaft des Fonds als Betreiber genannt. Weder der Investmentfonds noch seine Beratungs- und Vertriebsgesellschaft hatten jedoch etwas mit dieser Internetpräsenz zu tun. Obwohl sofort strafrechtliche Schritte gegen den unbekannten Betreiber der Website eingeleitet wurden und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eigene Ermittlungen aufnahm, konnte der Betreiber zunächst nicht ermittelt werden – die Website war bei Google als Domainhost registriert, der tatsächliche Betreiber der Website blieb im Verborgenen.
Sowohl Anfragen des Fondsberaters als auch außergerichtliche Interventionen blieben ergebnislos, Google lieferte nur standardisierte Antworten. Daraufhin wurde der Internetriese im Wege einer einstweiligen Verfügung erfolgreich dazu verpflichtet, die fragliche Internetdomain nicht mehr mit dem falschen Impressum zur Verfügung zu stellen. Besonders pikant ist, dass Google offenbar glaubte, auch die Online-Anhörung des Landgerichts Frankfurt am Main mit standardisierten Antworten ignorieren zu können.
Mit einstweiliger Verfügung vom 19.06.2023 hat das Landgericht Frankfurt am Main Google nun den Betrieb der betreffenden Internetseite mit dem fehlerhaften Impressum untersagt.
Diese Entscheidung könnte wegweisend für die Zukunft sein: Sollte die Rechtsprechung Bestand haben, könnten sich Domain-Provider nicht mehr darauf berufen, dass allein der Betreiber einer Internetseite für deren Inhalt verantwortlich sei und der Domain-Host keine Verantwortung für Inhalte von Webseiten trage (bzw. im Hinblick auf Datenschutzbedenken die Betreiberdaten nicht offenlegen müsse).
Es bleibt abzuwarten, ob sich aus dieser Entwicklung eine neue richtungsweisende Rechtsprechung ergibt, die auch Auswirkungen auf Betreiber von Social Media Plattformen haben könnte. WZM wird die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen.
Frankfurt am Main, 22.06.2023
Wir gratulieren unserer Kollegin Britta Sturm ganz herzlich zu dem großartigen Erfolg bei ihrer Teilnahme am 24 Stunden Lauf in Hochheim am Main vom 17. bis 18. Juni 2023.
Für den guten Zweck sind durch ihr und das Engagement vieler Teams, Läufer und Helfer insgesamt mehr als 140.000 EURO erlaufen worden.
Ein großartiger Erfolg für den guten Zweck.
Wir gratulieren unserer Kollegin Britta Sturm ganz herzlich zu dem großartigen Erfolg bei ihrer Teilnahme am 24 Stunden Lauf in Hochheim am Main vom 17. bis 18. Juni 2023.
Für den guten Zweck sind durch ihr und das Engagement vieler Teams, Läufer und Helfer insgesamt mehr als 140.000 EURO erlaufen worden.
Ein großartiger Erfolg für den guten Zweck.
Als WZM ist es uns sehr wichtig, unsere Kollegen und Kolleginnen im Rahmen derartiger Aktionen zu motivieren, insofern sind wir stolz Britta Sturm und ihr Team „Ei-Laaf-doch“ bei diesem Lauf mit einer Motivationsspende unterstützt zu haben.
Ob beim Sport oder in der Berufswelt, Motivation ist ein wichtiger Baustein im Rahmen der Teambildung und damit letztendlich zum Erfolg.
Die von WZM unterstützen Fußballerinnen der Goethe Uni Frankfurt haben bei den Europäischen Universitätsmeisterschaften 2022 in Lodz, Polen einen hervorragenden 5. Platz belegt und unter anderem die Universitätsauswahl aus der Schweiz und Norwegen in spannenden Spielen besiegt.
Wir gratulieren dem Team!
https://www.eusa.eu/events/games/lodz-2022
Die von WZM unterstützen Fußballerinnen der Goethe Uni Frankfurt haben bei den Europäischen Universitätsmeisterschaften 2022 in Lodz, Polen einen hervorragenden 5. Platz belegt und unter anderem die Universitätsauswahl aus der Schweiz und Norwegen in spannenden Spielen besiegt.
Wir gratulieren dem Team!
https://www.eusa.eu/events/games/lodz-2022
Die von uns seit der Saison 2019/2020 unterstützte Damen Mannschaft der TSG Neu-Isenburg ist mit WZM in die neue Saison der Regionalliga gestartet.
Auswärts beim SC Freiburg konnte eine nach hartem Kampf mit einer 3:1 Niederlage zumindest ein Achtungserfolg erzielt werden.
Foto: Mandy Goodyear
In schwierigen Zeiten wie diesen ist es umso mehr von Bedeutung, Zusammenhalt zu fördern und denjenigen zu helfen, die an den Konsequenzen der Corona Pandemie leiden.
Aus diesem Grund hat sich unser Team entschlossen die Kinderhilfe Diekholzen bei ihrer Aktion Trösteteddy zu unterstützen. Wir wünschen uns, dass den Kindern dieser Kuschelfreund bei der Genesung hilft.
Vielen lieben Dank in diesem Sinne auch an alle Helfer, Schwestern und Ärzte die jeden Tag einen tollen Job leisten und vor allem an diejenigen die mit diesen tollen Aktion, auch nicht so angenehme Situationen ein wenig schöner machen.
In schwierigen Zeiten wie diesen ist es umso mehr von Bedeutung, Zusammenhalt zu fördern und denjenigen zu helfen, die an den Konsequenzen der Corona Pandemie leiden.
Aus diesem Grund hat sich unser Team entschlossen die Kinderhilfe Diekholzen bei ihrer Aktion Trösteteddy zu unterstützen. Wir wünschen uns, dass den Kindern dieser Kuschelfreund bei der Genesung hilft.
Vielen lieben Dank in diesem Sinne auch an alle Helfer, Schwestern und Ärzte die jeden Tag einen tollen Job leisten und vor allem an diejenigen die mit diesen tollen Aktion, auch nicht so angenehme Situationen ein wenig schöner machen.
Seit der Saison 2019/2020 unterstützen wir die Frauenfußballmannschaft der TSG 1885 e.V. Neu-Isenburg, die als amtierender Hessenmeister im Jahre 2019 in die dritthöchste deutsche Spielklasse aufgestiegen ist.
Mehr erfahrenSeit der Saison 2019/2020 unterstützen wir die Frauenfußballmannschaft der TSG 1885 e.V. Neu-Isenburg, die als amtierender Hessenmeister im Jahre 2019 in die dritthöchste deutsche Spielklasse aufgestiegen ist.
Ein frohes Weihnachtsfest 2019 an die Bärenherz Stiftung für schwerstkranke Kinder. Wir verzichten ab sofort auf Weihnachtsgeschenke für unsere Mandanten. In diesem Jahr erfolgt dies zugunsten einer Spende an die Bärenherz Stiftung. Diese unterstützt Einrichtungen zur Entlastung von Familien mit schwerstkranken Kindern, die eine begrenzte Lebenserwartung haben. Wir danken auch unseren Mandanten, die aufgrund unserer Initiative ebenfalls eine Spende geleistet haben.
Mehr erfahrenEin frohes Weihnachtsfest 2019 an die Bärenherz Stiftung für schwerstkranke Kinder. Wir verzichten ab sofort auf Weihnachtsgeschenke für unsere Mandanten. In diesem Jahr erfolgt dies zugunsten einer Spende an die Bärenherz Stiftung. Diese unterstützt Einrichtungen zur Entlastung von Familien mit schwerstkranken Kindern, die eine begrenzte Lebenserwartung haben. Wir danken auch unseren Mandanten, die aufgrund unserer Initiative ebenfalls eine Spende geleistet haben.