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SPRACHEN: Deutsch und Englisch
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NUR WER UNTERNEHMERISCH DENKT, KANN JURISTISCH GUT BERATEN.
Ihr Unternehmen und die aus Ihrer unternehmerischen Tätigkeit resultierenden betriebswirtschaftlichen und juristischen Fragestellungen, Fallstricke und Optimierungsansätze stehen im Vordergrund unserer Beratung. Wir denken wie Sie.
Wir beraten unsere Mandanten in allen nationalen und internationalen wirtschaftsrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen, steuerrechtlichen, arbeitsrechtlichen, mietrechtlichen, baurechtlichen und handelsrechtlichen Angelegenheiten.
Gerne stehen Ihnen unsere Mediatoren auch in den Bereichen Alternative Dispute Resolution, Konfliktmanagement und Mediation zur Verfügung.
Versammlungen von Wohnungseigentümern während der Corona-Pandemie waren auch schriftlich möglich – sie mussten wegen der besonderen Ausnahmesituation nicht in Präsenz abgehalten werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag entschieden.
Auch wenn Eigentümer ihrem Verwalter nur eine Vollmacht für eine solche Vertreterversammlung geben konnten, sind dabei gefasste Beschlüsse deshalb nicht nichtig, entschied das höchste deutsche Zivilgericht.
Während der Coronazeit habe sich ein Verwalter in einer unauflöslichen Konfliktsituation befunden – entweder gegen das Wohnungseigentumsrecht oder das Infektionsschutzrecht zu verstoßen. In dieser Ausnahmesituation seien solche Vertreterversammlungen regelmäßig aus Praktikabilitätserwägungen erfolgt.
Damit war eine Verwalterin aus Südhessen vor dem BGH erfolgreich. Sie hatte zu einer schriftlichen Eigentümerversammlung am 24. November 2020 eingeladen und dies mit der Aufforderung verbunden, ihr eine Vollmacht und Weisungen für die Stimmabgabe zu erteilen. 5 von 24 Eigentümern kamen dem nach. Die Kläger nicht. In der Eigentümerversammlung war laut BGH nur die Verwalterin anwesend; sie übersandte anschließend ein Protokoll mit den von ihr gefassten Beschlüssen (BGH Az. V ZR 80/23).
Quelle: SPIEGEL vom 08.03.2024
Sprechen Sie uns bei Fragen dazu gerne an.
Bundesverfassungsgericht: Ausschluss der Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften ist verfassungswidrig
Mit Beschluss vom 28.11.2023 (2 BvL 8/13) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zu Buchwerten ausgeschlossen ist.
Das BVerfG führt aus, § 6 Abs. 5 EStG könne nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen dem Gesamthandsvermögen zweier beteiligungsidentischer Personengesellschaften erfasse. Damit würden solche Übertragungen gegenüber den von § 6 Abs. 5 EStG erfassten Transfers von Wirtschaftsgütern benachteiligt. Sachliche Gründe für diese Ungleichbehandlung seien nicht ersichtlich.
Das BVerfG trägt dem Gesetzgeber auf, rückwirkend für Übertragungsvorgänge nach dem 31.12.2000 eine Neuregelung zu schaffen. Bis zu deren Inkrafttreten bleibt § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG mit der Maßgabe anwendbar, dass die Regelung auch für den Transfer von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften gilt.
(Quelle: Pressemeldung Bundeverfassungsgericht vom 12.01.2024)
Anmerkung von WZM:
Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss vom 28.11.2023 (2 BvL 8/13) nicht die Frage beantwortet, ob eine Vermögensübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nunmehr umsatzsteuerfrei ist. Eine entsprechende Stellungnahme fehlt. Dieses sollte durch Finanzverwaltung und die Finanzgerichte alsbald geklärt werden, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden.
Stellungnahme von WZM zu den neuen Leitlinien für den Vorsteuerabzug bei Kraftstoffen (z.B. Benzin, Diesel), welche über Tankkarten bezogen werden
Seit Ende 2023 liegen neue Leitlinien des Mehrwertsteuerausschusses vor, die aus dem Working Paper 1067 vom 5. Juli 2023 hervorgegangen sind. Hierbei geht es um die Frage, ob und wann bei einem Kraftstoffkauf über eine Tankkarte (nicht: Kreditkarte) ein Reihengeschäft zwischen der Mineralölgesellschaft und dem Kartenemittenten sowie zwischen dem Kartenemittenten und dem Tankkartenkunden (z.B. Transportunternehmen) angenommen werden kann, welches den Bezieher des Kraftstoffes zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hierbei handelt es sich letztlich um eine Reaktion auf die beiden EuGH-Urteile C-185/01 vom 06.02.2003 (Auto Lease Holland) und C-235/18 vom 15.05.2019 (Vega International). In beiden Urteilen hatte der EuGH noch eine Direktlieferung der Mineralölgesellschaft an den Kartenkunden angenommen und deswegen den Vorsteuerabzug versagt.
Nach Auffassung des Mehrwertsteuerausschusses vom 06.09.2023 müssen für die Gewährung des Vorsteuerabzuges (neben den übrigen Voraussetzungen, z.B. ordnungsgemäße Rechnung) nun folgende Voraussetzungen vorliegen:
• Das Mineralölunternehmen muss dem Kartenemittenten das zivilrechtliche Eigentum übertragen.
• Das Mineralölunternehmen trägt das Risiko des Zahlungsausfalls des Kartenemittenten.
• Der Kartenemittent trägt das Risiko des Zahlungsausfalles des Tankkunden.
• Der Kraftstoff wird im Rahmen beider Lieferungen nicht verändert.
• Es besteht eine Vereinbarung, aus der sich ergibt, dass der Kartenemittent für Rechnung des Tankkunden kauft und ihn für Rechnung des Mineralölunternehmens verkauft, und dass Gegenstand des Vertrags mit dem Tankkunden die Lieferung von Kraftstoff ist (Kommissionsgeschäft).
• Dem Tankkunden steht ein Schadenersatzanspruch gegen den Kartenemittenten zu, wenn ihm durch den Kraftstoff ein Schaden entsteht (z.B. bei Motorschaden wegen fehlerhaftem oder minderwertigem Kraftstoff).
• Der Preis für den Kraftstoff wird auf beiden Ebenen des Reihengeschäfts unabhängig festgelegt.
Aus der Sicht von WZM darf aus Gründen der Praktikabilität weder der Vorsteuerabzug des Kartenemittenten noch derjenige des Tankkunden versagt werden. Das vom Mehrwertsteuerausschuss vorgebrachte Konzept des „Kommissionsgeschäfts“ ist jedenfalls neu. Der Mehrwertsteuerausschuss möchte aus Sicht von WZM vermutlich auch dann noch zu einem Reihengeschäft gelangen, wenn der Kartenemittent – aus welchen Gründen auch immer – ansonsten keine Verfügungsmacht am Kraftstoff erhalten sollte.
Allerdings sind die oben genannten Leitlinien ohnehin nicht verbindlich. Voraussichtlich werden sich jedoch die meisten EU-Mitgliedstaaten den oben dargelegten Empfehlungen anschließen.
Von besonderer Bedeutung in der Praxis ist nun aus Sicht von WZM die rechtliche Ausgestaltung der Verträge durch die Mineralölgesellschaften und durch die Kartenemittenten. Vorsorglich sollten alle Verträge ausdrücklich ein Reihengeschäft oder zumindest ein Kommissionsgeschäft regeln, welches sämtliche oben dargelegten Anforderungen kumulativ erfüllt. Andernfalls könnte alleine deswegen – wenn auch aus unserer Sicht im Ergebnis unzutreffend - der Vorsteueranspruch bestritten werden.
Wir gratulieren unserer Kollegin Britta Sturm ganz herzlich zu dem großartigen Erfolg bei ihrer Teilnahme am 24 Stunden Lauf in Hochheim am Main vom 17. bis 18. Juni 2023.
Für den guten Zweck sind durch ihr und das Engagement vieler Teams, Läufer und Helfer insgesamt mehr als 140.000 EURO erlaufen worden.
Ein großartiger Erfolg für den guten Zweck.
Wir gratulieren unserer Kollegin Britta Sturm ganz herzlich zu dem großartigen Erfolg bei ihrer Teilnahme am 24 Stunden Lauf in Hochheim am Main vom 17. bis 18. Juni 2023.
Für den guten Zweck sind durch ihr und das Engagement vieler Teams, Läufer und Helfer insgesamt mehr als 140.000 EURO erlaufen worden.
Ein großartiger Erfolg für den guten Zweck.
Als WZM ist es uns sehr wichtig, unsere Kollegen und Kolleginnen im Rahmen derartiger Aktionen zu motivieren, insofern sind wir stolz Britta Sturm und ihr Team „Ei-Laaf-doch“ bei diesem Lauf mit einer Motivationsspende unterstützt zu haben.
Ob beim Sport oder in der Berufswelt, Motivation ist ein wichtiger Baustein im Rahmen der Teambildung und damit letztendlich zum Erfolg.
Die von WZM unterstützen Fußballerinnen der Goethe Uni Frankfurt haben bei den Europäischen Universitätsmeisterschaften 2022 in Lodz, Polen einen hervorragenden 5. Platz belegt und unter anderem die Universitätsauswahl aus der Schweiz und Norwegen in spannenden Spielen besiegt.
Wir gratulieren dem Team!
https://www.eusa.eu/events/games/lodz-2022
Die von WZM unterstützen Fußballerinnen der Goethe Uni Frankfurt haben bei den Europäischen Universitätsmeisterschaften 2022 in Lodz, Polen einen hervorragenden 5. Platz belegt und unter anderem die Universitätsauswahl aus der Schweiz und Norwegen in spannenden Spielen besiegt.
Wir gratulieren dem Team!
https://www.eusa.eu/events/games/lodz-2022
Die von uns seit der Saison 2019/2020 unterstützte Damen Mannschaft der TSG Neu-Isenburg ist mit WZM in die neue Saison der Regionalliga gestartet.
Auswärts beim SC Freiburg konnte eine nach hartem Kampf mit einer 3:1 Niederlage zumindest ein Achtungserfolg erzielt werden.
Foto: Mandy Goodyear
In schwierigen Zeiten wie diesen ist es umso mehr von Bedeutung, Zusammenhalt zu fördern und denjenigen zu helfen, die an den Konsequenzen der Corona Pandemie leiden.
Aus diesem Grund hat sich unser Team entschlossen die Kinderhilfe Diekholzen bei ihrer Aktion Trösteteddy zu unterstützen. Wir wünschen uns, dass den Kindern dieser Kuschelfreund bei der Genesung hilft.
Vielen lieben Dank in diesem Sinne auch an alle Helfer, Schwestern und Ärzte die jeden Tag einen tollen Job leisten und vor allem an diejenigen die mit diesen tollen Aktion, auch nicht so angenehme Situationen ein wenig schöner machen.
In schwierigen Zeiten wie diesen ist es umso mehr von Bedeutung, Zusammenhalt zu fördern und denjenigen zu helfen, die an den Konsequenzen der Corona Pandemie leiden.
Aus diesem Grund hat sich unser Team entschlossen die Kinderhilfe Diekholzen bei ihrer Aktion Trösteteddy zu unterstützen. Wir wünschen uns, dass den Kindern dieser Kuschelfreund bei der Genesung hilft.
Vielen lieben Dank in diesem Sinne auch an alle Helfer, Schwestern und Ärzte die jeden Tag einen tollen Job leisten und vor allem an diejenigen die mit diesen tollen Aktion, auch nicht so angenehme Situationen ein wenig schöner machen.
Seit der Saison 2019/2020 unterstützen wir die Frauenfußballmannschaft der TSG 1885 e.V. Neu-Isenburg, die als amtierender Hessenmeister im Jahre 2019 in die dritthöchste deutsche Spielklasse aufgestiegen ist.
Mehr erfahrenSeit der Saison 2019/2020 unterstützen wir die Frauenfußballmannschaft der TSG 1885 e.V. Neu-Isenburg, die als amtierender Hessenmeister im Jahre 2019 in die dritthöchste deutsche Spielklasse aufgestiegen ist.
Ein frohes Weihnachtsfest 2019 an die Bärenherz Stiftung für schwerstkranke Kinder. Wir verzichten ab sofort auf Weihnachtsgeschenke für unsere Mandanten. In diesem Jahr erfolgt dies zugunsten einer Spende an die Bärenherz Stiftung. Diese unterstützt Einrichtungen zur Entlastung von Familien mit schwerstkranken Kindern, die eine begrenzte Lebenserwartung haben. Wir danken auch unseren Mandanten, die aufgrund unserer Initiative ebenfalls eine Spende geleistet haben.
Mehr erfahrenEin frohes Weihnachtsfest 2019 an die Bärenherz Stiftung für schwerstkranke Kinder. Wir verzichten ab sofort auf Weihnachtsgeschenke für unsere Mandanten. In diesem Jahr erfolgt dies zugunsten einer Spende an die Bärenherz Stiftung. Diese unterstützt Einrichtungen zur Entlastung von Familien mit schwerstkranken Kindern, die eine begrenzte Lebenserwartung haben. Wir danken auch unseren Mandanten, die aufgrund unserer Initiative ebenfalls eine Spende geleistet haben.